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AGB – Fahrzeughandel

Nachstehende GESCHÄFTSBEDINGUNGEN sind Vertragsinhalt:

  1. Gewährleistung
    1. Der Verkäufer hat für Mängel, die bei Übergabe vorhanden sind, einzustehen. Wenn der Mangel innerhalb von 1 Jahr nach der Übergabe hervorkommt, wird vermutet, dass er bei Übergabe vorhanden war. Für später hervorkommende Mängel trifft den Käufer die Beweislast
    2. Im Falle der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Käufer zunächst berechtigt, vom Verkäufer Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Sache zu verlangen. Darüber ist der Verkäufer unmittelbar zu verständigen. Ist für den Verkäufer die vom Käufer getroffene Wahl unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist er berechtigt, den Mangel durch andere als die vom Käufer gewählte Art im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu beheben.
    3. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung bzw. den Wertverlust bis zur Wandlung zu leisten.
  2. Garantie:
    Eine freiwillige Garantiezusage darf die Gewährleistungspflichten des Verkäufers nicht einschränken und muss NameundAnschrift des Garantiegebers, Inhalt, Dauer sowie räumliche Geltung enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garantiegeber dafür, dass das Fahrzeug die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
  3. Erfüllung
    1. Der Erfüllungsort dieses Vertrages ist der Firmensitz des Verkäufers bzw. dessen Betriebsstandort.
    2. Der Käufer hat den Kaufvertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 (fünf) Prozent über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
    4. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Fahrzeug am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Fahrzeug übernommen hat. Die Abholfrist beträgt 2 (zwei) Wochen ab der Verständigung des Käufers.
    5. Wird das Fahrzeug verspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen, deren Höhe dem Käufer bei Ablauf der Abholfrist zur Kenntnis zu bringen ist.
  4. Eigentumsvorbehalt
    1. Wird das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt, bleibt es bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers.
    2. Der Käufer ist nicht berechtigt, Verfügungen welcher Art auch immer über das unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Fahrzeug zu treffen.
    3. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
  5. Rücktritt/ Vertragsstrafe
    1. Kommt ein Teil mit der Erfüllung des Vertrags in Verzug, ist der andere Teil berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Vertrag zurückzutreten und, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises zu verlangen.
    2. Tritt ein Teil unbegründet oder aus von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gründen vom Vertrag zurück, ist der anderer Teil berechtigt, 10 (zehn) Prozent des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu verlangen
  6. Ankaufsüberprüfung
    Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages von einer Ankaufsüberprüfung abhängig gemacht, kann diese der Käufer mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeugs – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei einem Autofahrerclub, einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchführen lassen. Weicht das Ergebnis dieser Überprüfung nicht bloß in unerheblichen Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand lt. Bewertungstabelle ab, ist jeder Vertragsteil berechtigt, den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.
  7. Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs des Kunden (Käufers)
    Die folgenden Punkte gelten bei einem gleichzeitigen Ankauf eines Gebrauchtfahrzeugs des Kunden (im gegenständlichen Vertrag als Käufer bezeichnet) durch den Verkäufer:
    1. Der Kaufpreis gilt einschließlich Umsatzsteuer und wird auf den Kaufpreis des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeugs angerechnet. Der Kaufpreis gilt für den vereinbarten Übergabetermin des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeugs und den Zustand laut Testbericht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für seitens des Kunden seit Vertragsabschluss zu verantwortenden Beschädigungen und unüblichen Verschleiß ist der Verkäufer berechtigt, einen angemessenen Abzug vom Kaufpreis vorzunehmen.
    2. Das gegenständliche Gebrauchtfahrzeug (welches seitens des Verkäufers angekauft wurde) ist vom Kunden spätestens bei Übernahme des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeugs an diesen zu übergeben. Ist die Übergabe wegen Verlust oder Zerstörung seitens des Kunden faktisch nicht mehr möglich, bleibt der vertragsgegenständliche Kauf des Gebrauchtfahrzeugs an den Kunden unter Abzug des für den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs kalkulierten Preises davon rechtlich unberührt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß dem Verkäufer übergibt und dieser nach Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen vom Ankauf berechtigt zurücktritt.
    3. Für den Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs durch den Verkäufer gilt die gesetzliche Gewährleistung.
    4. Der Vertrag hinsichtlich dieses Ankaufs ist automatisch gegenstandslos, wenn der Vertrag hinsichtlich des Verkaufs des vertragsgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs an den Kunden – aus welchen Gründen auch immer – nicht rechtsgültig zustande kommt. Sollte zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung das Altfahrzeug bereits an den Verkäufer übergeben worden sein, hat dieser das Recht, anstatt der Rückgabe des Altfahrzeugs dem Käufer den vereinbarten Ankaufspreis zu ersetzen.
    5. Muss der Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug des Kunden nach Zustandekommen des Kaufgeschäfts hinsichtlich des seitens des Verkäufers verkauften Fahrzeugs berechtigter Weise nachträglich aufgelöst werden, ist der Kunde nach Rückstellung des Fahrzeugs an ihn (Zug um Zug) verpflichtet, die sich hinsichtlich des Kaufpreises für das vom Verkäufer verkauften Fahrzeugs bereits berücksichtigte Differenz unverzüglich an den Verkäufer zu bezahlen.
  8. Rechtswahl / Gerichtsstand
    1. Für diesen Kaufvertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichts am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Ort der Beschäftigung des Käufers vereinbart.
    3. Richtet sich die Klage gegen den Verkäufer, kann der Käufer wahlweise auch am sachlich zuständigen Gericht am Sitz des Verkäufers die Klage erheben.
  9. Allfälliges
    1. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
    2. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag auf eine dritte Person bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
    4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Kaufvertrags bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen keine.
    5. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine möglichst gleiche Regelung, die dem Zwecke der gewollten Regelung am nächsten kommt.